Die kurzfristige Beschäftigung gehört wie die Minijobs zu den geringfügigen Beschäftigungen. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie vertraglich auf maximal zwei Monate (bei fünf Arbeitstagen pro Woche) oder maximal 50 Arbeitstage (wenn Du weniger als 5 Arbeitstage pro Woche arbeiten musst) beschränkt ist – bietet also ideale Bedingungen für einen Ferienjob oder einen Vollzeitjob in der vorlesungsfreien Zeit. Die kurzfristige Beschäftigung ist von allen Sozialversicherungen befreit (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung), Du kannst Dich aber entscheiden, auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu verzichten und freiwillig in die Rentenkasse einzubezahlen.
Für Dich als Student oder Studentin gelten bei der kurzfristigen Beschäftigung auch nicht die Verdienstobergrenzen des 450,- Euro-Jobs. Die Lohnsteuer wird pauschal oder über Lohnsteuerkarte abgeführt, bis zu einem Jahresverdienst von bis zu 8.352,- Euro bekommst Du gezahlte Lohnsteuer über den Lohnsteuerjahresausgleich zurück.
Typische „kurzfristige Beschäftigungen“ für Studenten sind Aushilfstätigkeiten in Warenhäusern oder Logistikzentren in der Vorweihnachtszeit, oder andere Saisonjobs, wie Erntehelfer oder Aushilfen in Vergnügungsparks während der Ferienzeit.